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Die Steuerreform in Belgien und ihre Folgen ab 2018
Die Steuerreform in Belgien und ihre Folgen ab 2018
Länderbeitrag von Rechtsanwalt Johan De Ridder, veröffentlicht in der Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung iStR, 7/18, 05.04.2018, C.H.Beck Verlag, zum Artikel
Sowie in vielen anderen Ländern hat sich auch in Belgien kurz vor dem Jahreswechsel steuerrechtlich einiges getan. Ende des letzten Jahres, mit dem Weihnachtsgesetz vom 25.12.2017 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2017), wurde vom belgischen Parlament eine Körperschaftssteuerreform verabschiedet, welch etappenweise über die nächsten drei Jahre in Kraft treten wird.
Sinn und Zweck dieser Reform ist es zum einen, Belgien für ausländische Investoren interessanter zu machen, sowie zum anderen auch den Steuerdruck für Unternehmer und KMU zu verringern. Schwerpunkt der Reform liegt bei der Vereinfachung und Senkung der Körperschaftssteuertarife. Da diese Reform jedoch nicht zu weiteren Defiziten im belgischen Staatshaushalt führen darf, wird der zu besteuernde Grundbetrag erweitert. Dies geschieht durch die Abschaffung verschiedener ehemals abzugsfähiger Kosten und Beschränkungen der für verschiedene Bereiche geltenden steuerlichen Sonderregelungen. Hierunter geben wir die bedeutendsten Änderungen wieder:
1. Die Senkung des Körperschaftssteuersatzes1
Bislang betrug die Körperschaftssteuer 33%. Diese wird 2018 auf 29% und ab 2020 auf 25% gesenkt. KMU mit einem Einkommen <100.000 € pro Jahr werden mit 20% besteuert, sowie wird der aufzurechnende Krisensteuersatz bis 2020 von 3% stückweise herabgesetzt bis hin zu seiner Abschaffung.
2. Abschaffung der „Fairness Tax“2
Die Sonderbestimmung, wonach Gesellschaften die wenig bis gar keine Körperschaftssteuer zahlen mussten, obgleich Dividenden ausgeschüttet worden sind, dennoch besteuert wurden, wird im Zuge der Reform abgeschafft. Diese Bestimmung führte zu einer nach europäischen Recht unzulässigen Doppelbesteuerung. Wegen der auch in Belgien selber in Frage stehenden Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, könnte es bei einem Aufhebungsurteil durch das Verfassungsgericht zu einer Rückzahlung der unrechtmäßig abgeführten Steuern aufgrund der Fairness Tax kommen.
3. Vollständige Beteiligungsertragsbefreiung3
Statt des bislang geltenden Dividendenabzugs in Höhe von 95% wird die Möglichkeit einer vollständigen Beteiligungsertragsbefreiung eingeführt. Überdies sind Gewinne aus Wertsteigerungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 2018 steuerfrei. Diese vollständige Befreiung erhält man, wenn man eine Haltedauer von mindestens einem Jahr hat sowie einer Mindestbeteiligung von 10%, respektive einer wertmäßigen Mindestbeteiligung von 2.500.000 €, wenn die Beteiligung unter 10% liegt, hat.
4. Einführung einer Gruppenbesteuerung4
Ab dem 1.1.2019 wird zum ersten Mal eine Gruppenbesteuerung in Belgien eingeführt. Steuerpflichtige Einkünfte von einem Mitglied der Gruppe können damit mit den Verlusten anderer Mitglieder ausgeglichen werden. Hiervon betroffene Unternehmen müssen folgende Charakteristika aufweisen:
- Die Beteiligungshöhe muss mindestens 90% betragen;
- die Gesellschaft muss während der letzten fünf Jahre im Konzernverbund gewesen sein;
- es darf keine ausdrücklich hiervon ausgeschlossene Gesellschaft sein (wie beispielsweise regulierte Immobiliengesellschaften).
Es müssen jährlich neue Gruppenvereinbarungen getroffen werden, jede Gesellschaft der Gruppe reicht jedoch ihre eigene Steuererklärung ein. Dies ist auch ein Anreiz für ausländische Tochtergesellschaften: Endgültige Verluste können hierüber steuerlich geltend gemacht und innerhalb der Gruppe ausgeglichen werden.
5. Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit weiterer Betriebsausgaben
Die oben angeführte Absenkung des Körperschaftssteuersatzes führt zwar zu einer Steuererleichterung auf der einen Seite, doch führt die Reform in manchen Bereichen neue oder erweiterte Abzugsverbote ein. Erweiterte Abzugsbeschränkungen/-verbote gelten ab 2018 für Strafen und Bußgelder, welche nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, selbst dann nicht, wenn sie in einer direkten Verbindung mit abzugsfähigen Steuern bestehen. Die Erhöhung von Sozialbeiträgen wird überdies auch nicht mehr abzugsfähig sein. Aufwendungen, die bislang zu 120% abzugsfähig waren, sind ab 2018 nur noch zu maximal 100% abzugsfähig. Weitere Besonderheiten der Abzugsfähigkeit ergeben sich beispielsweise bei der Abzugsfähigkeit von der PKW-Aufwendungen: Deren Abzugsquote wird fortan anhand des CO2 Ausstoßes ermittelt.
6. Anpassung beim fiktiven Zinsabzug für Eigenkapital (NID)5
In Belgien wird auch weiterhin ein fiktiver Zinsabzug für Eigenkapital (NID) bestehen. Dieser wird in seinem Anwendungsbereich jedoch zukünftig eingeschränkt: Es wird nicht mehr der Gesamtbetrag des qualifizierten Eigenkapitals herangezogen, sondern der durchschnittliche Eigenkapitalzuwachs der letzten 5 Jahre. Dieser Zuwachs ist 1/5 der positiven Differenz zwischen dem qualifizierten Eigenkapital am Ende des Besteuerungszeitraums und dem fünften vorangegangenen Besteuerungszeitraum. Die Bestimmungen zur Ermittlung des qualifizierten Eigenkapitals selbst bleiben erhalten.
7. Einführung einer Mindeststeuerbemessungsgrundlage6
Ab dem 1.1.2018 können Unternehmen, die mehr als eine Millionen Euro Gewinn erzielen, gegebenenfalls mehr versteuert werden. Gewinne, die nach Abzug der steuerlich voll abzugsfähigen Abzüge immer noch die Schwelle von einer Million übersteigen, können nur mehr in Höhe von 70% mit den restlichen Abzügen der zweiten Kategorie ausgeglichen werden.
Die restlichen 30% führen damit zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Zu diesen nur zu 30% abzugsfähigen Abzügen zählen die Verlustvorträge, der fiktive Zinsabzug (inkl. allfälliger Vorträge) und bestimmte andere Vorträge. Start-Ups sind in den ersten 4 Jahren von der Mindeststeuerbemessungsgrundlage ausgenommen. Der Betrag der Steuerabzüge, der hiernach nicht genutzt werden kann, bleibt jedoch auf unbestimmte Zeit auf nachfolgende Steuerzeiträume übertragbar.
8. Resümee
Zusammengefasst hat die belgische Regierung ein Paket von Steuerreformgesetzen verabschiedet, deren Hauptziel darin besteht, Investitionen in die belgische Wirtschaft zu fördern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung sind die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25% im Jahr 2020 und die Einführung einer vollständigen Befreiung von der Gewinnbeteiligung sowie einer Gruppenbesteuerung. Gleichzeitig wird u.a. der fiktive Zinsabzug beibehalten, so dass die tatsächlichen Steuersätze in der Praxis deutlich niedriger ausfallen können.
[1] Art. 54 G. 25.12.2017 / neu Art. 215 belg. EStG.
[2] Art. 53 G. 25.12.2017.
[3] Art. 45-46 G. 25.12.2017 / neu Art. 205 § 3 belg. EStG.
[4] Art. 48 G. 25.12.2017 /neu Art. 205/5 belg. EStG.
[5] Art. 49 G. 25.12.2017 / neu Art. 205ter belg. EStG.
[6] Art. 52 G. 25.12.2017 / neu Art. 207 belg. EStG.