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Gerichtsstand bei grenzüberschreitender Handelsvertretung
Gerichtsstand bei grenzüberschreitender Handelsvertretung
Handelsvertreterverträge werden oft für verschiedene Länder eingegangen. In Ermangelung einer gültigen Gerichtsstandsklausel stellt sich häufig die Frage, welches Gericht in Streitfällen zuständig ist. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst in einem Urteil die Kriterien verdeutlicht, wie in einem solchen Fall das zuständige Gericht zu ermitteln ist.
I. Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten
Innerhalb der Europäischen Union wird die Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten durch die EG-Verordnung 44/2001 („Brüssel I") geregelt. Nach der Verordnung liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten (Art. 2 Brüssel I-VO). Diese allgemeine Zuständigkeitsklausel wird jedoch durch Art. 5 Abs. 1 b, zweiter Spiegelstrich der Brüssel I-VO bei vertraglichen Ansprüchen um einen besonderen Gerichtsstand erweitert, indem hiernach auch an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt wurde oder hätte erfüllt werden müssen, geklagt werden kann.
In seinem Urteil vom 11. März 2010 bestätigte der Gerichtshof, dass der Art. 5 der Brüssel I-VO auch bei Dienstleistungen Anwendung findet, die in mehreren Mitgliedstaaten erbracht wurden (oder hätten erbracht werden sollen). Der Gerichtshof legte jedoch fest, dass im Sinne des Art. 5 der Brüssel I-VO nur ein Gericht für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein soll.
II. Hauptsächliche Leistungserbringung
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welches Gericht der verschiedenen Mitgliedstaaten auf Grundlage von Art. 5 der Brüssel I-VO bei Handelsvertreterverträgen zuständig ist. Der Gerichtshof hat nun angezeigt, dass dies das Gericht an dem Ort ist, wo der Handelsvertreter hauptsächlich seine Dienste verrichtet.
Der Ort der Erbringung der Dienstleistung muss soweit wie möglich aus dem Vertrag selbst abgeleitet werden. Fehlt es im Vertrag an derartigen Bestimmungen, wird der Ort herangezogen, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeiten de facto hauptsächlich ausgeübt hat (Tätigkeitsschwerpunkt). Diese Abwägung sollte unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Bedeutung der ausgeführten Arbeiten erfolgen. Wenn auch auf diese Weise kein Ort bestimmt werden kann, so ist als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch einen Handelsvertreter der Ort anzusehen, an dem er seinen Wohnsitz hat.