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Länderbericht Belgien - Ausblick Steuerrechtsentwicklung 2020

 

Belgien: Ausblick Steuerrechtsentwicklung 2020

Länderbeitrag von Steuerberater Guido Hennes, Belgische Treuhand GmbH, und Christoph Kocks, Kocks & Partners GmbH,

IStS. St. Moritz, Januar 2020

 

Inhaltsverzeichnis

A. Vorwort

B. Wichtige Steuersätze im Einkunftsjahr 2019 (Steuerjahr 2020)

1. Einkommensteuer

1.1 Körperschaftsteuer

1.2 Steuer der natürlichen Personen

1.3 Quellensteuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen/Kapitaleinkünfte

2. Umsatzsteuer

3. Registrierungsgebühren

C. Bedeutende Entwicklungen in der Gesetzgebung – Nationale Aspekte

1. Reform des belgischen Gesellschaftsrechts

1.1 Tatsächlicher Sitz / Statutarischer Sitz

1.2 Neue Definitionen

1.3 Auswirkungen auf das Stammkapital einer Gesellschaft

1.4 Kauf eigener Aktien

2. Besteuerung von Unternehmen

2.1 Konzerninterne Gewinnübertragung

2.2 Zinsschranke

2.3 Vorauszahlungen

2.4 Steuervergünstigungen für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechten

2.5 Diplomatisches und konsularisches Personal

3. Besteuerung natürlicher Personen

3.1 ATN-Berechnung von Firmenwagen

3.2 Vereinstätigkeit und Gelegenheitsdienste

D. Bedeutende Entwicklung in der Gesetzgebung – Internationale Aspekte

1. Ratifizierung des MLI am 6. Mai 2019

2. WLTP zur Messung von CO2-Emissionen

E. Verschiedene Maßnahmen verfahrenstechnischer Art

1. Minimale Bemessungsgrundlage mangels Steuererklärung

2. Frist für die Voranmeldung

3. Unterzeichnung der Steuererklärung

4. Verrechnungspreise

F. Rechtsprechung

1. Urteil des Kassationshofes vom 17. Januar 2019

2. Gericht 1. Instant Gent vom 31. Januar 2019

G. Fazit/Ausblick

 

A. Vorwort

Am 22.12.2017 wurde vom belgischen Parlament eine Steuerreform verabschiedet, welche sich insbesondere erheblich auf die Unternehmensbesteuerung auswirkt. Das Reformpaket erstreckt sich insgesamt auf drei Jahre und startet im Jahr 2018, genauer gesagt im Veranlagungsjahr 2019. Weitere Änderungen ergeben sich außerdem durch das Gesetz vom 30.07.2018. Der vorliegende Länderbericht greift die geplanten Änderungen für das Jahr 2020 heraus und erwähnt einige künftig in Kraft tretende Neuerungen des Jahres 2021 im Rahmen des Ausblicks.

 

B. Wichtigste Steuersätze im Einkommensjahr 2019 (Steuerjahr 2020)

1. Einkommenssteuer

1.1 Körperschaftsteuer

  • Allgemeiner Steuersatz für belgische Unternehmen als auch für belgische PEs ausländischer Unternehmen (ohne Sonderregelungen für KMU): 29,58%1
  • Ermäßigter Steuersatz für KMU2:

Einkommen €

Steuersatz2

0,01 bis 100.000,00

20,40%3

Mehr als 100.000,00

29,58%

1 Der enthaltene Zuschlag (Krisenbeitrag) beträgt ab dem Steuerjahr 2019 anstatt 3% nur noch 2% und entfällt im Steuerjahr 2021 sogar gänzlich.
2 Gilt nicht für Gesellschaften, die wiederum zu 50% oder mehr von Kapitalgesellschaften gehalten werden.
3 Art. 215 belgisches EStG n.F.; gilt nur, wenn zu versteuerndes Einkommen unter 100.000 € liegt und Zahlung eines Mindestgehalts von 45.000 € an einen Geschäftsführer erfolgt (gilt nicht für Start-Ups in den ersten vier Jahren).

2021 soll der allgemeine Körperschaftsteuersatz weiter sinken, und zwar auf 25,00%. Dabei wird der Krisenbeitrag vollständig abgeschafft. Von der Körperschaftsteuer sollen Kapitalgewinne aus qualifizierten Aktien, die bei Erfüllung aller Bedingungen realisiert werden, vollständig ausgenommen bleiben, wohingegen nicht qualifizierte Aktien einer Körperschaftsteuer von 25,00% unterliegen.

  • Anteilsveräußerungsgewinne: 25,50 %
  • Kapitalgewinne aus qualifizierten Aktien (ohne Einhaltung der einjährigen Beteiligungspflicht): 25,50%
  • Nicht qualifizierte Aktien: 29,58%
  • Verdeckte Kommissionszahlungen: 102% (Begrenzung auf 51% möglich)
  • Abzug für Risikokapital: 0,746% (KMU: 1,246%)
  • Zuschlag auf den endgültigen Körperschaftsteuerbetrag (vermeidbar bei ausreichenden Steuervorauszahlungen): 6,75 %
  • Verzugszinsen infolge Nichtzahlung der Körperschaftsteuer innerhalb von
    zwei Monaten nach der Ausstellung des Steuerbescheids: zwischen 4 und 10%

 

1.2 Steuer der natürlichen Personen

Einkommen €

Steuersatz

0,01 bis 13.250,00

25%

13.250,01 bis 23.390,00

40%

23.390,01 bis 40.480,00

45%

Mehr als 40.480,01

50%

  • Berücksichtigung von Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (1 Kind: 1.610,00 €; 2 Kinder: 4.150,00 €; 3 Kinder: 9.290,00 €; 4 Kinder: 15.030,00 €; für jedes weitere Kind zusätzlich 5.740,00 €)

 

1.3 Quellensteuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen/Kapitaleinkünfte

Dividenden*

30%

Zinsen

30%

Gewinne bei Rückkauf eigener Anteile

30%

Liquidationsgewinne

30%

Einkünfte aus sonstigem beweglichem Vermögen

30%

*  Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Belgien, anderen EU-Staaten oder einem sonstigen Land, mit dem Belgien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, gezahlt werden, unterliegen bestimmten Umständen einer verminderten Quellenbesteuerung oder sind gänzlich steuerbefreit.

Unter anderem gelten die folgende Ausnahmen:

  • Zinsen auf regulierte Sparkonten, über 1.960 € (Steuerjahr 2020, Einkommen 2019. Für das Geschäftsjahr 2019 beträgt der Ertrag 2018 1.920 Euro): 15 %
  • Urheberrechtseinnahmen: 15% für die ersten 61.200 € des Bruttoeinkommens (Steuerjahr 2020, Einkommen 2019. Für das Geschäftsjahr 2019 beträgt der Ertrag 2018 59.970 Euro.)
  • Dividenden auf Aktien bestimmter KMU: 20% oder 15%.

 

2. Umsatzsteuer

  • Steuersätze: 0, 6, 12 und 21%
  • Vierteljährliche Erklärungen (Option): Umsatz ≤ 2.500.000,00 €
  • Monatliche Erklärungen: Umsatz > 2.500.000,00 (mit Ausnahmen)
  • Kleinunternehmen: jährliche Umsatzschwelle = 25.000,00 €
  • Versandhandel: jährliche Umsatzschwelle = 35.000,00 €
  • Nicht steuerpflichtige Rechtsformen, von der Steuerpflicht befreite Unternehmen, mit einem pauschalierten Steuersatz belastete Landwirte und Kleinunternehmen: Erwerbsschwelle = 11.200,00 €
  • Kein Vorsteuerabzug bei Tabak, Alkohol, Hotel- und Restaurantkosten (mit Ausnahmen), Empfangskosten

 

3. Registrierungsgebühren

  • Übertragung von Immobilien gegen jegliche Art von Entgelt:
  • In Flandern: 7-10%
  • In Brüssel und Wallonien: 12,5%

 

C. Bedeutende Entwicklungen in der Gesetzgebung – Nationale Aspekte

Es finden sich im nationalen Recht zahlreiche Neuerungen, vorwiegend für die Besteuerung von Unternehmen als auch für natürliche Personen.

1. Reform des belgischen Gesellschaftsrecht

Nachdem am 28. Februar 2019 die belgische Abgeordnetenkammer das neue Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen verabschiedet hat, ist es nun seit dem 1. Mai 2019 in Kraft. Auf bestehende Gesellschaften und Vereinigungen soll das neue Gesetzbuch ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden, jedoch erhalten sie eine Frist bis zum 1. Januar 2024, um ihre Satzung an die neue Gesetzeslage anzupassen.

Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) ersetzt das bestehende Gesellschaftsgesetzbuch, sowie das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen und die europäischen politischen Parteien und Stiftungen (VoG-Gesetz) als auch das Gesetz vom 31. März 1898 über die Berufsvereine.

Diese Reform hat das geltende Recht für Gesellschaften und Vereinigungen, welches nun in nur einem einzigen Gesetzbuch geregelt ist, grundlegend neugestaltet und konnte somit dem Wunsch nach Flexibilität, Modernisierung und Vereinfachung gerecht werden. Der Gesetzgeber wollte das neue GGV steuerneutral gestalten. Deswegen wurde eine Reihe von Bundesbestimmungen angepasst. Dazu gehören das Einkommensteuergesetz 1992, das Registrierungsgebührengesetz, das Erbschaftsteuergesetz und das Gesetz über sonstige Zölle und Steuern. Im Folgenden wird nun auf einige dieser Neuerungen Bezug genommen werden.

1.1 Tatsächlicher Sitz / Statutarischer Sitz

Bisher wurde die Nationalität einer Gesellschaft auf der Grundlage ihres tatsächlichen Sitzes ermittelt. Im neuen GGV bestimmt es sich nach dem Sitz der Gesellschaft. Eine Gesellschaft unterliegt daher dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat. Im Steuerrecht gilt jedoch weiterhin der Grundsatz des tatsächlichen Sitzes. Der steuerliche Sitz der Gesellschaft bleibt mit dem Staat ihres tatsächlichen Sitzes verbunden. Eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien unterliegt daher der belgischen Körperschaftsteuer. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Gesellschaft, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegt, auch dem belgischen Gesellschaftsrecht unterliegt. Darüber hinaus muss eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, aber ihren tatsächlichen Sitz in Belgien hat, ihre Buchhaltung in Übereinstimmung mit dem belgischen Bilanzrecht führen, damit die belgischen Steuerbehörden diese Gesellschaft in Belgien auf ihre weltweiten Gewinne im Rahmen der Körperschaftsteuer besteuern können.

1.2 Neue Definitionen

Durch die Einführung der Doktrin des Satzungssitzes im Gesellschaftsrecht war es auch notwendig, die aktuellen Begriffe anzupassen oder durch neue Definitionen zu ergänzen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Reorganisation von Unternehmen (zum Beispiel Fusionen, Spaltungen und ähnliche Vorgänge, wie etwa Teilspaltungen).

1.3 Auswirkungen auf das Stammkapital einer Gesellschaft

Mit Einführung des neuen GGV wird für die meisten Gesellschaftsformen das Stammkapital abgeschafft. Ausgenommen davon ist die SA. Dies erfordert eine stärkere Unterscheidung zwischen Unternehmen mit und ohne Kapital und die Einführung einer autonomen und doppelten Definition des Kapitalbegriffs im CIR 1992.

1.4 Kauf eigener Aktien

Sowohl die AG als auch die GmbH können nun uneingeschränkt eigene Aktien erwerben. Die Obergrenze von 20 % entfällt. Würde die Obergrenze von 20 % auch im Steuerrecht aufgehoben werden, könnten Unternehmen die Besteuerung von Ausschüttungen ohne Einschränkungen auf unbestimmte Zeit verschieben. Um dies zu verhindern, wird sie beibehalten. Eine Überschreitung führt zur sofortigen Besteuerung der Aktien.

 

2. Besteuerung von Unternehmen

2.1 Konzerninterne Gewinnübertragung

Mit dem Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Körperschaftsteuer wurde das konzerninterne Transfersystem eingeführt. Er tritt für das Steuerjahr 2020 für einen Steuerzeitraum in Kraft, der frühestens am 1. Jänner 2019 beginnt.

Der neue Artikel 205/5 CIR genehmigt die Übertragung von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen. Die Gewinnabführung stellt eine "Steuer"-Übertragung dar, die in Form eines neuen Abzugs von der Körperschaftsteuer erfolgt. Es handelt sich dabei um keinen direkten Finanztransfer und entfaltet keine direkten Auswirkungen auf die Rechnungslegung.

Das Gesetz verlangt eine starke Verbindung zwischen Unternehmen, die eine konzerninterne Übertragung durchführen wollen. Zugelassen sind alle Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften mit einer direkten Beteiligungsbeziehung von mindestens 90 % für einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren. Davon umfasst sind auch belgische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen mit Sitz im EWR, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Davon ausgenommen sind unter anderem all jene Unternehmen, die einem Manager, einem Ehepartner oder einem minderjährigen Kind Immobilien zur Verfügung stellen sowie Unternehmen, die nicht den ordentlichen Regeln der ISOC unterliegen (SICAV, SIR, etc.) oder der Unternehmen, die der Diamantenregelung oder der Regelung für die Seeschifffahrt unterliegen.

Die beteiligten Unternehmen müssen für jedes Steuerjahr einen konzerninternen Übertragungsvertrag abschließen, der den Betrag der Übertragung und die Verpflichtungen der Parteien festlegen muss (Zahlung der Entschädigung). Sie Vereinbarung kann nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am Tag der Abgabe der ISOC-Erklärungen abgeschlossen werden.

2.2 Zinsschranke

Im Jahr 2019 trat die belgische Zinsschranke in Kraft, nachdem der hiesige Gesetzgeber bereits seine Zustimmung erteilt hat. Das Instrument ergibt sich großenteils aus der Umsetzung der Anti-Missbrauchs-Richtlinie 2016/1164/EU zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Anti-Tax Avoidance Directive = ATAD I). Relevant ist diesbezüglich, dass sich die Abzugsfähigkeit eines negativen Zinssaldos (Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag ist negativ) auf lediglich 30% des steuerlich maßgebenden Gewinns von Zinserträgen, Zinsaufwendungen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) beläuft. Die Zinsschranke hat schließlich zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger seinen nicht nutzbaren Zinsaufwand, welcher den steuerlichen Gewinn erhöhte, auch noch in späteren Jahren vortragen kann (sog. Zinsvortrag).

Handelt es sich bei dem Unternehmen allerdings um ein Finanzunternehmen, so greift die Zinsabzugsbeschränkung nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nettozinsaufwand weniger als 3 Mio. Euro beträgt (Freibetrag) oder wenn das Unternehmen nicht Teil eines Konzerns ist („stand-alone-Klausel“). Daneben muss berücksichtigt werden, dass die Zinsschranke auf Finanzierungen, die vor dem 17.06.2016 abgeschlossen wurden, keine Anwendung findet. Vielmehr sind diese von der „debt-to-equity ratio“ in Höhe von 5:1 umfasst. Dieser Grundsatz lässt sich auch bei einem Nettozinsaufwand von weniger als 3 Mio. Euro heranziehen.

Alle vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen konzerninternen Darlehen unterliegen nach wie vor der Thin-Cap-Regelung. Alle Darlehen danach fallen in den Anwendungsbereich der neuen Abzugsbeschränkung. Es ist daher notwendig, aber dem Steuerjahr 2020 das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages zu berücksichtigen, um die korrekte Abzugsgrenze anzuwenden.

2.3 Vorauszahlungen

Vorauszahlungen für das Steuerjahr 2020 (Ertrag 2019) sind sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen auf ein neues Bankkonto zu leisten: BE61 6792 022 9117. Die Frist für den Antrag auf Übertragung der Vorauszahlung wird zudem auf das Ende des dritten Monats verlängert, welches dem Steuerzeitraum folgt.

2.4 Steuervergünstigungen für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechten

Durch das Gesetz vom 9. Februar 2017 wurden neue Regelungen für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechen in Belgien eingeführt und so abgefasst, dass einerseits ein möglichst lukratives Regime garantiert wird, welches sodann andererseits vollständig mit den neuesten Regelungen auf europäischer und internationaler Ebene übereinstimmt. Die lukrative Seite der belgischen Regelungen besteht in der Abzugsmöglichkeit von 85 % der Nettogewinne aus gewerblichen Schutzrechten nach Anwendung des sog. „Nexus-Bruchs“, der dem Verhältnis zwischen den qualifizierten Ausgaben für Forschung und Entwicklung der patentbox einerseits und den Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung andererseits entspricht.

Die Zwischenschaltung einer belgischen Patentbox-Gesellschaft ist auf steuerlicher Sicht äußerst lukrativ. Aufgrund des belgischen Körperschaftssteuersatzes in Höhe von zukünftig 25 % kann die tatsächliche Steuerlast für Einkünfte aus Patenten auf bis zu 3,75% (d.h. 15% x 25%) reduziert werden.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese besondere Regelung zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund des internationalen Drucks streng kontrolliert und angewandt wird. So sind zunächst sämtliche mit dem Marketing im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechte von dieser Abzugsmöglichkeit für Gewinne aus gewerblichen Schutzrechten ausgeschlossen.

2.5 Diplomatisches und konsularisches Personal

Die Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen, Einfuhren von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen erfolgen, unterliegt nunmehr der üblichen Gegenseitigkeit in den diplomatischen, konsularischen und internationalen Beziehungen. Dem König werden auch detailliertere Befugnisse übertragen, um die Modalitäten der in Artikel 42 §§ 3, 1° bis 8° CTVA genannten Ausnahmen zu regeln. Wie bisher kann für alle in Artikel 42 § 3 CTVA genannten Ausnahmen beschlossen werden, dass sie im Wege der Erstattung gewährt werden (Gesetz vom 2. Mai 2019, Art. 50).

 

3. Besteuerung natürlicher Personen

3.1 ATN-Berechnung von Firmenwagen

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt, entsteht für den Begünstigten ein steuerpflichtiger Vorteil (ATN), welcher der Quellensteuer auf das Erwerbseinkommen unterliegt. Seit 1. Januar 2019 gelten nun aktualisierte Referenzen bezüglich der CO2-Emissionen: ATN = Katalogwert x (5,5% + 0,1% x (CO2-Emission - 99 (Diesel) oder 107 (Benzin))*) x 6/7. Der Katalogwert wird um einen Rabatt von 6% pro Jahr mit maximal 30% reduziert.

3.2 Vereinstätigkeit und Gelegenheitsdienste

Die Steuerbefreiungsregelung für Einkünfte aus Vereinstätigkeiten, Gelegenheitsleistungen zwischen Bürgern und der kollaborativen Wirtschaft sieht unter anderem vor, dass der Bruttobetrag dieser Einkünfte, auch objektiv betrachtet, den Betrag von 3.830 EUR im Kalenderjahr und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt. Nach der Indexierung entspricht dies einem Betrag von 6.250 EUR für das Steuerjahr 2020.

Für Einkünfte, die speziell aus Vereinstätigkeiten und gelegentlichen Dienstleistungen zwischen Bürgern stammen, sieht das Gesetz vor, dass der Bruttobetrag dieser Einkünfte jeden Betrag umfasst, der zugunsten des Steuerzahlers erfasst wird. Es fügt hinzu, dass bei der Bemessung der vorgenannten Jahresgrenze nur die Einnahmen berücksichtigt werden, die zugunsten des Steuerzahlers erfasst wurden und sich auf Leistungen während des betreffenden Kalenderjahres beziehen.

Das Gesetz vom 2. Mai 2019 (Art. 11) sieht weiter vor, dass die Besteuerung in Höhe von 33% auch für das Urlaubsgeld gilt, das aufgrund von Gelegenheitstätigkeiten im Hotel- und Gastgewerbe gewährt wird. Der Steuersatz wird seit dem 1. Januar 2019 auf gezahltes oder gewährtes Einkommen angewendet.

 

D. Bedeutende Entwicklungen in der Gesetzgebung – Internationale Aspekte

1. Ratifizierung des MLI am 6. Mai 2019

Im Rahmen der seitens der OECD eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung wurden verschiedene Anpassungen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschlagen (unter anderem Maßnahmen gegen den Missbrauch der bestehenden Regelungen mit Blick auf den Begriff der “Festigung” sowie in Sachen der gemeinsamen Konsultationsverfahren).

Um zu vermeiden, dass diese Änderungen in sämtlichen Doppelbesteuerungsabkommen individuell angepasst werden müssen, sollen die vereinbarten Änderungen mittels eines “multilateralen Instruments” (MLI) einheitlich implementiert werden. Es handelt sich hierbei um einen mehrseitigen Vertrag, durch welchen verschiedene Abkommen in einem Zuge einheitlich an die meist rezenten Regelungen der OECD gegen Steuervermeidung angepasst werden können.

Gemeinsam mit 67 anderen Staaten unterzeichnete Belgien am 7. Juni 2017 das MLI. Am 6. Mai 2019 wurden nun von allen sechs belgischen Gesetzesbehörden die Gesetzgebungsdokumente zur Umsetzung des MLI endgültig genehmigt. Das belgische Gesetz ratifizierte die vollständige Anwendung des MLI und seiner Erläuterung, die Vorbehalte und Mitteilungen Belgiens sowie die seit der Unterzeichnung des Instruments vorgenommenen Änderungen.

 

2. WLTP zur Messung von CO2-Emissionen

Mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 wurde der neue WLTP-Test (Worldwide Harmonized Light Vehicle Test Procedure) zur Messung von CO2-Emissionen für alle neu zugelassenen Fahrzeuge eingeführt. Seit dem 1. September 2018 ersetzt er den bisherigen NFZ-Standard (New European Driving Cycle). Dies bleibt nicht ohne Auswirkung auf das belgische Steuerrecht. So wird in der CO2-Wert bei der Berechnung der folgenden Steuern berücksichtigt:

  • In Flandern: die Kaufsteuer (TMC/BIV) und die jährliche Kraftfahrzeugsteuer;
  • in Wallonien: der Ökomalus (ab 146 g/km CO2);
  • auf Bundesebene:
    • Vorteil jeglicher Art von Firmenwagen mit privater Nutzung (Arbeitnehmer, Selbständige);
    • Absetzbarkeit der Kfz-Kosten von Unternehmen und Selbständigen;
    • Solidaritätsbeitrag (NSSO), der von den Arbeitgebern fällig wird.

Bis Ende 2021 werden die Hersteller zusätzlich den theoretischen NEFZ (einen NEFZ 2.0) berechnen. NEFZ oder NEFZ 2.0 können bis zum 31.12.2020 bei der Berechnung von ATNs berücksichtigt werden.


E. Verschiedene Maßnahmen verfahrenstechnischer Art

1. Minimale Bemessungsgrundlage mangels Steuererklärung

Sollte keine Steuererklärung eingereicht werden, beträgt die minimale Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer ab 2020 40.000 Euro. Hinzu kommen im Falle der Wiederholung die Steuerzuschläge, die zwischen 25 und 200 Prozent der geschuldeten Steuer schwanken.

 

2. Frist für die Voranmeldung

Das Collège du SDA hat entschieden, dass Voranmeldungen (oder Anträge, denen keine Voranmeldung vorausgeht) zu Verrechnungspreisangelegenheiten oder zum Abzug von Innovations- (oder Patent-) Einnahmen, die in einer ISOC-Erklärung steuerliche Auswirkungen haben, bis zum 15. März 2019 bei der SDA eingehen müssen.

Von einem Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird verlangt, die Voranmeldungen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Abgabe der ISOC-Erklärung einzureichen.

 

3. Unterzeichnung der Steuererklärung

Das Gesetz vom 2. Mai 2019 (Art. 17) normiert eine Modernisierung des Verfahrens für Steuererklärungen (Änderung von Art. 307 Abs. 2 CIR 1992). Jetzt muss die Zertifizierung, Datierung und Unterzeichnung einer Erklärung, die über Tax-on-Web mit Hilfe eines Beamten abgeschlossen wird, durch eine digitale Signatur erfolgen. Nur wenn eine Fehlfunktion des Systems die Verwendung einer elektronischen Signatur verhindert, kann diese Formalität weiterhin auf einem Einverständnisformular in Papierform erfolgen. Diese Vorschrift trat mit 1. Mai 2019 in Kraft und gilt so bald wie möglich für die Einführung von Steuererklärungen für natürliche Personen für das Steuerjahr 2019.

 

4. Verrechnungspreise

Im Rahmen der Einführung der Ländererklärung (d.h. einer der neuen Verrechnungspreisdokumentationspflichten) ist das belgische Unternehmen einer Gruppe verpflichtet, die Steuerbehörden jährlich über die Identität des berichtenden Unternehmens zu informieren (Art. 321/3 CIR 1992). Das Gesetz vom 2. Mai 2019 besagt nun, dass dieses Unternehmen nicht mehr an diese Verpflichtung gebunden ist, es sei denn, die Informationen weichen von den zuvor bereitgestellten ab. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens stellen die  Bezugszeiträume dar, die am oder nach dem 31. Dezember 2019 enden.

 

F. Rechtsprechung

Mit Blick auf die Rechtsprechung im Einkommensjahr 2019 lassen sich die beiden folgenden Entscheidungen hervorheben.

1. Urteil des Kassationshofes vom 17. Januar 2019

Das Gesetz vom 25. Dezember 2017 über die Reform der Körperschaftsteuer sah eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuersätze zwischen 2018 und 2020 vor und änderte einen Teil der Bedingungen für den Erhalt des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes. Diesbezüglich hat sich der Kassationshof im Januar 2019 mit folgendem Sachverhalt beschäftigt: Ein Verein hat in den Jahren 2009 und 2010 Vergütungen an Musiker gewährt, ohne diesbezüglich Aufzeichnungen zu erstellen. Die gemeinnützige Organisation hat jedoch die Liste der Begünstigten zum Zeitpunkt der Prüfung innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren und sechs Monaten übermittelt. Diese Mitteilung wurde am 29. Dezember 2014 verfasst. Vor dem Hintergrund, dass mit dem 2014 novellierte Artikel 219 CIR der gesonderte Körperschaftssteuerbeitrag von 300 % auf 100 % gesenkt wurde, sah sich das Gericht mit der Rechtsfrage konfrontiert, zu welchem Zeitpunkt festzustellen sei, ob die Verwaltung die Leistung noch besteuern kann. Das Kassationsgericht verwies darauf, dass der separate Beitrag in Höhe von 100 % fällig ist.

 

2. Tribunal 1. Instanz Gent vom 31. Januar 2019

Im Januar 2019 beschäftigte sich das Tribunal 1. Instanz in Gent mit dem ATN in Bezug auf Wohnungen und die damit in Zusammenhang stehende Gewährung von Rabatten. Grundsätzlich kann ein Antrag auf Rückerstattung innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres gestellt werden (im Jahr 2019 kann er auf das Einkommen 2013 zurückgeführt werden). Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Antrag auf einen automatischen Rabatt gestellt werden kann, um den 3,8-Koeffizienten für die Vergangenheit anzufechten. Zuvor hat bereits die Verwaltung in einem Rundschreiben (2018/C/57 vom 15. Mai 2018) diese Möglichkeit verneint. Auch die Tribunale 1. Instanz in Antwerpen und Brügge schlossen sich dieser Rechtsansicht an. Im Gegensatz dazu bejahte die Frage das Tribunal 1. Instanz in Gent am 31. Januar 2019 mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Änderung der Rechtsprechung, das heißt eine Neuinterpretation einer Bestimmung, sondern um eine Anfechtung ihrer Gültigkeit (Rechtmäßigkeit) handelt.

 

G. Fazit/Ausblick

Zusammenfassend tun sich im belgischen Steuerrecht auch im Steuerjahr 2020 viele Neuheiten auf. Auch das nächste Jahr wird von weiteren Änderungen geprägt sein.

So soll beispielsweise der allgemeine Körperschaftsteuersatz 2021 weiter sinken, und zwar auf 25,00%. Dabei wird der Krisenbeitrag vollständig abgeschafft.

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