Aktuelles

Sowie in vielen anderen Ländern hat sich auch in Belgien kurz vor dem Jahreswechsel steuerrechtlich einiges getan. Ende des letzten Jahres, mit dem Weihnachtsgesetz vom 25.12.2017 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2017), wurde vom belgischen Parlament eine Körperschaftssteuerreform verabschiedet, welch etappenweise über die nächsten drei Jahre in Kraft treten wird.

Zum 01. Mai 2016 trat in der Europäischen Union die Regelungen des neuen Zollkodex in Kraft. Die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG wurde nach dem Inkrafttreten des Zollkodex jedoch nicht geändert. Dies hat zu Folge, dass die mehrwertsteuerlichen Grundsätze betreffend des Im- und Exports unverändert anwendbar bleiben. Trotzdem ergibt sich in Belgien eine wichtige Änderung betreffend den Nachweis eines von der Mehrwertsteuer freigestellten Exports von Waren.

Mit einer Grundsatzentscheidung vom 25. September 2006 hat der oberste belgische Gerichtshof darauf erkannt, dass eine in vorformulierten AGB aufgenommener Eigentumsvorbehalt auch dann konkursfest sein kann, wenn diese AGB erstmals mit dem Lieferschein / oder mit der Rechnung bei Auslieferung dem Käufer zur Kenntnis gebracht werden.

Mit ausländischen Verkäufern geschlossene Fernabsatzverträge werden von den belgischen Steuerbehörden in Zukunft genau ins Visier genommen. Verbraucher, die bei ausländischen Onlineshops bestellen, um so von den niedrigeren MwSt.- Tarifen im Ausland zu profitieren (in Belgien beträgt die MwSt. immerhin 21%), sind dem belgischen Fiskus ein Dorn im Auge.